Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedsunternehmen des
"MADOMO Netzwerk infrastrukturelles Gebäudemanagement GbR"
Stand: September 2008
§ 1 Geltungsbereich
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Netzwerkpartner und dem jeweiligen Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind keine Vertragsgrundlage, es sei denn, abweichendes ist von dem Netzwerkpartner ausdrücklich schriftlich bestätigt worden. Der Netzwerkpartner tritt ausschließlich in Geschäftsbeziehungen zu gewerblichen Kunden, die nicht Verbraucher sind. Mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Netzwerkpartner, bestätigt der Auftraggeber, kein Endverbraucher zu sein.
§ 2 Vertragsinhalt – Vertragsabschluss
Die Netzwerkpartner erbringen Dienstleistungen, Werkvertragsleistungen, sie veräußern an gewerbliche Kunden Waren, sie überlassen unter Berücksichtigung ihrer insoweit für sie erteilten Genehmigung Arbeitnehmer. Der Inhalt der jeweiligen einzelnen zu erbringenden Leistungen bestimmt sich
nach dem jeweils angegebenen Angebot.
unter Berücksichtigung der allgemeine Vertragsbedingungen.
unter Berücksichtigung der besonderen Vertragsbedingungen des jeweiligen einzelnen Netzwerkpartners.
auf der Grundlage individueller zusätzlicher schriftlich abzufassender Vertragsbedingungen, insbesondere solche, die in einem Vergabeprotokoll erfasst sind.
Ein Vertrag ist erst dann zustande gekommen, wenn er schriftlich zwischen dem Netzwerkpartner und dem jeweiligen Kunden abgeschlossen worden ist. Angebote des Netzwerkpartners führen zum Abschluss eines Vertrages, wenn der jeweilige Kunde das Angebot schriftlich angenommen hat.
§ 3 Lieferungen und Leistungen
1.
Der Netzwerkpartner ist für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages mit dem Kunden über den Bezug von Waren berechtigt, binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück zu treten, wenn eine Belieferung der gewünschten Ware aus Gründen, die der Netzwerkpartner nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist, sei es, weil der Vorproduzent oder Lieferant die Ware zu liefern nicht mehr in der Lage ist, sei es, weil die Ware auf dem Markt nicht mehr zu erlangen ist. In diesem Fall sind wechselseitige empfangene Leistungen zurück zu gewähren. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.
Soweit der Netzwerkpartner Warenlieferungen erbringt, ist die Ware im übrigen in der zugesagten und üblichen Qualität zu leisten. Leistungsort der zu bewirkenden Leistungen ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Netzwerkpartners. Der Netzwerkpartner ist berechtigt, auf Kosten und Risiko des Kunden den Versand der Ware einschließlich aller Nebenkosten vorzunehmen. Mit der Übergabe an den Frachtführer ist der Gefahrübergang zu Lasten des Kunden verbunden.
3.
Angaben über die Lieferfrist von Waren, sind nur ca.-Angaben, es sei denn, dass ein Liefertermin verbindlich zugesagt worden ist.
4.
Soweit Gegenstand der Leistungen des Netzwerkpartners, die Erbringung von Werkvertragsleistungen ist, verpflichtet sich der Netzwerkpartner, die Werkvertragsleistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik innerhalb der vereinbarten Frist und in durchschnittlicher Art und Güte, wenn nicht eine besondere Art und Güte vereinbart worden ist, zu erbringen.
5.
Soweit die Erbringung der Leistung des Netzwerkpartners in der Überlassung von Arbeitnehmern besteht, ist dies nur aufgrund eines gesonderten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages möglich.
6.
Soweit die Leistungen eines Netzwerkpartners in der Erbringung von Dienstvertragsleistungen besteht, die keine Arbeitnehmerüberlassung beinhalten, ist der Netzwerkpartner verpflichtet, die jeweiligen einzelnen individuell vereinbarten Leistungen entweder selbst oder durch Dritte auszuführen oder ausführen zu lassen. Er ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung der Leistungen zu beauftragen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass sich der Netzwerkpartner hierzu vorrangig anderer Netzwerkpartner aus dem MADOMO Netzwerk bedient.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Kaufpreis oder die sonstige vereinbarte Vergütung, sowie die Abrechnung von Nebenleistungen (Transportkosten) mit Übergabe des Kaufgegenstandes oder Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig. Akontoanforderungen oder Vorschüsse sind gesondert individuell zu vereinbaren.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur Erfüllungshalber, nicht Erfüllungsstatt. Bei fortlaufender Geschäftsbeziehung kann für den Fall des Zahlungsverzuges bei Vorliegen der jeweiligen Netzwerkpartner, die weitere Lieferung von Vorkasseleistungen abhängig machen.
Gegenüber Zahlungsansprüchen des Netzwerkpartners kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen von Waren erfolgen unter Vorbehalt des Eigentums, bis zur vollständigen endgültigen Zahlung des gesamten Kaufpreises für die gelieferte Ware. Ein Eigentumsvorbehalt wirkt auch für weitere Bestellungen fort. Bei Weiterveräußerung der Ware an Dritte, tritt für den Fall der nicht vollständigen Kaufpreiszahlung der Kunde die ihm zustehenden Zahlungsansprüche gegen den Erwerber hiermit an den Netzwerkpartner ab. Der Netzwerkpartner nimmt die Abtretung an.
Im Falle einer Weiterverarbeitung bliebt der Netzwerkpartner Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
§ 6 Gewährleistung und Haftung
Der jeweilige Netzwerkpartner haftet bei der Lieferung von Waren, für die ordnungsgemäße Bereitstellung des Kaufgegenstandes am Ort des Netzwerkpartners. Jedenfalls endet die Haftung bei Übersenden an den Kunden bei Übergabe des Kaufgegenstandes an den Transporteur. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder Lieferung der mangelfreien Ware verlangen. Der Netzwerkpartner ist berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung dann zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Gelingt auch im Rahmen einer Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels auch beim zweiten Versuch nicht, so ist der Kunde im Rahmen des § 439 BGB berechtigt, die Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen, oder den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.
Behauptet der Kunde zu Unrecht, das Vorhandensein eines Mangels und dem Netzwerkpartner sind durch die Überprüfung, ob ein Mangel vorhanden ist, Kosten entstanden, ist der Kunde verpflichtet, dem Netzwerkpartner diese Kosten zu erstatten.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Erbringung von Dienstvertragsleistungen sind, haftet der Netzwerkpartner für die Erbringung der Dienste, nicht aber für einen Erfolg.
Soweit die Erbringung der Leistung in der Durchführung von Werttransporten besteht oder von ähnlichen Geschäften, gelten die besonderen Vertragsbedingungen. Das gleiche gilt für die Arbeitnehmerüberlassung.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Der Netzwerkpartner haftet deshalb nicht für Schäden, die bei der Lieferung von Leistungen nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet der Netzwerkpartner nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit die Haftung des Netzwerkpartners ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt das auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt. Das gleiche gilt für eine Haftung nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes.
Soweit der Netzwerkpartner fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sachschäden auf den typischer Weise entstandenen Schaden beschränkt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, soweit nichts gesetzlich anderes zwingend geregelt ist.
§ 7 Schlussbestimmungen
Es gilt für sämtliche Geschäftsbeziehungen zum Kunden das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aufgrund dieses Vertrages ist das für den Geschäftssitz des Netzwerkpartners zuständige deutsche Gericht.
Es wird für alle vertraglichen Abreden zwischen dem Kunden und dem Netzwerkpartner Schriftform vereinbart, selbst für die Abänderung der Schriftformklausel.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Daten des Kunden bei dem Netzwerkpartner oder bei MADAMO erfasst und verarbeitet werden. Die Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der einschlägigen Landesdatenschutzgesetze sowie des Teledienstdatengesetzes. Zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung kann der Netzwerkpartner oder MADOMO einen Datenaustausch mit anderen Kreditleistungsunternehmen, wie z. B. der Schufa vornehmen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer rechtsunwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll vielmehr diejenige Bestimmung als vereinbart gelten, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt und dem sich aus diesen Bedingungen vermuteten Vertragswillen der Parteien entspricht.